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Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Unsere Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für Angebote, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf Effektivlohn aufgeschlagen. Preisangaben verstehen sich im Zweifel netto, so dass die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.
Die Zahlungen sind bei Fehlen anderer Zahlungsvereinbarungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu fordern. Bei Sondervereinbarung “Vorauszahlung” sind wir berechtigt die Lieferung so lange zurückzuhalten, bis das Geld auf unserem Konto eingelangt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Auftrag sofort fällig.
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Liefertermine verstehen sich ab Werk und werden so angegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung werden nicht anerkannt. Eine Stornierung der Bestellung wegen verspäteter Lieferung kann nicht erfolgen. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B.Halle bei schlechter Witterung, Werkzeuge, Hebezeuge, Stromanschlüsse, Schweißgeräte etc.) verpflichtet.
Die Abnahme gilt mit Annahme der Teil- Lieferungen oder Teil- Leistungen als erfolgt und damit geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, einen allfälligen Mangel zu beweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes 6 Monate.
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher - vorausgegangener und künftiger - Lieferungen und bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen einschließlich aller Nebengebühren und Kosten aus der Geschäftsverbindung. Bei Weiterveräußerung treten Sie uns bereits jetzt alle Forderungen samt Nebenrechten, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, ab. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Sachen mit anderen werden wir Eigentümer der neuen Sachen, ohne daraus verpflichtet zu werden.
Als Gerichtsstand wird Linz vereinbart. Es ist österr. Recht anzuwenden. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Mittwoch, 24. März 2004
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